Streitfälle in der Bezirksliga IIa

Liebe Schachfreunde,

dem Vorstand liegen derzeit zwei Streitfälle in der Bezirksliga IIa vor. Betroffen sind folgende Wettkämpfe:

Runde 6: Cadolzburg – Bechhofen 3,5:4,5
Runde 8: Bechhofen – SW Nürnberg 4,5:3,5.

Betroffen ist beide Male die Partie an Brett 3. In Runde 6 wurde die Partie am Brett von Bechhofen. Auf Beschwerde Bechhofens wertete der Spielleiter die Partie zugunsten Bechhofen. Dagegen hat Cadolzburg Protest eingelegt. Sollte die Vorstandschaft dem Protest stattgeben, hätte dies auch Auswirkungen auf die Tabelle, da Cadolzburg den Wettkampf dann gewinnen würde. In Runde 8 ändert der Protest dagegen nichts am Endergebnis, da Bechhofen den Wettkampf ohnehin gewonnen hat.

Beide Streitfälle betreffen schlussendlich mangelhafte Leistungen der beiden anwesenden Mannschaftsführer. Ich erlaube mir daher auf § 10 Abs. 1 der Turnierordnung hinzuweisen: Bei Mannschaftskämpfen, bei denen keine Schiedsrichter anwesend sind, entscheiden die Mannschaftsführer gemeinsam. Kommt es zu keiner Einigung, gibt die Meinung des Heimmannschaftsführers den Ausschlag. Gegen dessen Entscheidung kann beim zuständigen Spielleiter Protest eingelegt werden.

Bei Streitfällen oder Regelverstößen haben also die beiden Mannschaftsführer als Schiedsrichter vor Ort eine Entscheidung zu treffen. Die Aufgaben des Schiedsrichters liegen also vor Ort bei den Mannschaftsführern. Sofern sich die beiden Mannschaftsführer nicht einigen können, gibt die Meinung des Mannschaftsführers der Heimmannschaft den Ausschlag. Sollte Letzterer „sein Vorrecht falsch ausüben“, kann der Mannschaftsführer der Gastmannschaft Protest einlegen.

Der Spielleiter trifft also nicht im Nachhinein die Entscheidung, die vor Ort von den Mannschaftsführern zu treffen ist. Wer das Amt des Mannschaftsführers übernimmt, muss sich bewusst sein, dass er ggfls. eine Entscheidung zum Nachteil eines Mannschaftskameraden treffen oder, falls er sich mit dem gegnerischen Mannschaftsführer nicht einigen kann, als Vertreter des Heimvereins eine Entscheidung durchsetzen muss, die später vom Spielleiter möglicherweise korrigiert wird. Meiner Meinung nach ist aber kein Protest möglich, wenn sich die Mannschaftsführer (auch bei einer falschen Entscheidung) einig sind. Gleiches gilt, wenn der Mannschaftsführer des Heimvereins aus Angst vor einer falschen Entscheidung nachgibt oder die beiden Mannschaftsführer überhaupt keine Entscheidung treffen. Ein „Nachkarten“ gibt es nur, wenn der Mannschaftsführer des Heimvereins mit seinem Vorrecht eine Entscheidung durchsetzt.

Außerdem weise ich darauf hin, dass jeder Protest nur dann zulässig ist, wenn er auf der Spielberichtskarte angekündigt wird (§ 21 RuVO).

Die Entscheidung liegt nun beim erweiterten Vorstand und wird sicherlich erst nach der letzten Runde getroffen.

Viele Grüße,
Thomas Strobl